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Wolfgang Kremser Wiener U-BahnInfos vom Verkehrsgremium

Unter diesem Menüpunkt finden Sie Informationen zum Verkehr der Ostregion und zu straßenbaulichen Maßnahmen.

Die Informationen kommen über Wolfgang Kremser, der sehr engagiert im Verkehrsgremium der Ostregion mitarbeitet.

Kontakt

Wolfgang Kremser
E-Mail: wolfgang.kremser@gmx.at

 

Kennzeichnung von sehbehinderten und blinden Menschen im Straßenverkehr

gemäß österreichischer Straßenverkehrsordnung § 3 - Vertrauensgrundsatz

Da aufgrund von Anfragen in letzter Zeit anscheinend ein Informationsbedarf besteht, habe ich nachfolgende Zusammenfassung erstellt: Was sagt die Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 in der derzeit geltenden Fassung (Jänner 2008)?

Zitat: § 3. Vertrauensgrundsatz. (1) Jeder Straßenbenützer darf vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Sehbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist. Ende Zitat.

Genauere Beschreibungen über das Aussehen der gelben Armbinde oder des weißen Stocks enthält die StVO nicht. Aus diesem Grund ist das Tragen der gelben Blinden-Armbinde sowohl mit dem alten Symbol (drei schwarze Punkte in v-förmiger Anordnung auf gelbem Grund) als auch dem neuen Symbol (schwarze geschlechtsneutrale Person mit Langstock auf gelbem Grund) möglich.

Bevorzugt sollte aber die gelbe Armbinde mit dem neuen Symbol verwendet werden. Das Aussehen der neuen gelben Armbinde ist in der ÖNORM V 2106 festgelegt (schwarze geschlechtsneutrale Person mit Blinden-Langstock auf gelbem Grund). Ein "Blindenstock" muss mindestens zu 2/3 Teilen weiß sein. Um die Signalwirkung noch zu verstärken (insbesondere bei Dunkelheit) sollte der Schaft reflektierend beschichtet sein. Am unteren Teil des Stockes kann zusätzlich ein roter (reflektierender) Streifen angebracht sein, um die Auffälligkeit zu erhöhen. Die Kennzeichnung eines sehbehinderten oder blinden Straßenverkehrsteilnehmers liegt in dessen Eigenverantwortung und Eigeninteresse. Eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht gibt es nicht.

Um als sehbehinderter oder blinder Straßenverkehrsteilnehmer von allen Seiten möglichst gut erkannt zu werden, sollte die gelbe Armbinde auf beiden Oberarmen getragen werden. Aus verschiedenen Positionen, vor allem von hinten, ist der weiße Blindenstock einer sehbehinderten oder blinden Person nur schlecht bis gar nicht zu sehen, was vom Benutzer des Blindenstockes auch bedacht werden sollte (zusätzliches Tragen von zwei Armbinden). Eine Kennzeichnung durch diverse kleine Anstecker mit Blindensymbol oder Ähnliches erfüllt ihren Zweck nur auf geringe Distanzen und in geschlossenen Räumen.

Als Kennzeichnung einer Sehbehinderung gemäß StVO und damit als Verkehrsschutzzeichen sind diese Utensilien im Straßenverkehr nicht geeignet! Ein möglicherweise mit einer Schutzdecke oder Führgeschirr mit Blindensymbol gekennzeichneter Blindenführhund gilt nicht als Verkehrsschutzzeichen! In jedem Fall muss die sehbehinderte oder blinde Person durch Armbinde oder weißen Stock gekennzeichnet sein, um vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen zu sein. Helle kontrastreiche Kleidung kann zusätzlich zu einer besseren Erkennbarkeit als Fußgänger beitragen.

Reflektierende Materialien an Kleidungsstücken oder Gegenständen (z.B. Reflexionsstreifen an den Unterarmen, Schultaschen bzw. Rucksäcken) können, vor allem in der Nacht, die Erkennbarkeit wesentlich erhöhen. Unter besonders schwierigen Bedingungen (z.B. Bewältigung von Wegen auf stark befahrenen Straßen ohne Gehsteige) kann auch gelbe oder orange Schutzkleidung mit Reflexionsstreifen verwendet werden, allerdings sollte sich die gelbe Armbinde deutlich abzeichnen, um sicher erkannt zu werden.

Verursacht ein weder durch gelbe Armbinde noch durch weißen Stock gekennzeichneter sehbehinderter oder blinder Straßenverkehrsteilnehmer einen Verkehrsunfall oder war daran beteiligt, so kann dies in einem folgenden Gerichtsverfahren für den nicht gekennzeichneten Verkehrsteilnehmer negative Folgen haben. Wichtig: Das Tragen von gelber Armbinde bzw. weißem Stock enthebt den Träger im eigenen Interesse nicht vor der Verpflichtung, die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften zu befolgen.

Im Interesse der eigenen Sicherheit sollte vor Querung einer Fahrbahn angehalten werden, um sich überzeugen zu können, dass sich kein Fahrzeug nähert. Weitergehende Informationen zum Thema gelbe Armbinde, weißer Stock und Kennzeichnung finden sie auf meiner Homepage.

Weitere Informationen

Website: kremser.wonne.cc

Alle Nachrichten des Verkehrsgremiums finden Sie, nach Datum gereiht, unter: kremser.wonne.cc/vk-news/

Aufgaben und Ziele des Gremiums lesen Sie unter: kremser.wonne.cc/?1014

Liste Blindenakustik Wien

Die aktuelle Liste der Verkehrslichtsignalanlagen mit Blindenakustik in Wien (erstellt von der MA 46) finden Sie unter diesem link: www.wien.gv.at/verkehr/ampeln/signale/index.htm


Die Standortliste der akustischen Ampeln Wiens finden Sie unter dieser Adresse: www.wien.gv.at/verkehr/ampeln/signale/bezirk/index.htm

Barrierefreie Informationen der Wiener Linien

www.wl-barrierefrei.at 

Informationen zu wichtigen Straßenbauvorhaben der MA 28

www.strassen.wien.at

Für allgemeine Informationen zum Thema Straße und Verkehr steht die Infoline Straße und Verkehr unter der Wiener Telefonnummer 95559 von 7 bis 18 Uhr zur Verfügung.

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