Seit dem 1. Jänner 2012 MÜSSEN Blindenführhunde von den TaxilenkerInnen befördert werden. Diese Regelung konnte der Österreichische Blinden- und Sehbehindertenverband in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer-Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW erreichen. Die Tiere müssen auch dann befördert werden, wenn sie keinen Maulkorb tragen. Einzige Voraussetzung laut den neuen Bestimmungen: Sie dürfen weder verschmutzt, noch bösartig sein.
Entsprechende Kennzeichnung
Etwa 150 blinde und stark sehbehinderte Personen haben in Österreich einen ausgebildeten und geprüften Blindenführhund. Ob Golden Retriever, Labrador, Weißer oder Belgischer Schäfer bis hin zum Königspudel oder Lapu (Kreuzung zwischen Labrador und Pudel): alle Tiere sind mit einem Chip an der linken Halsseite gekennzeichnet, der Aufschluss über BesitzerIn und Blindenführhundeschule gibt.
Zusätzlich ist ein Blindenführhund auch am sogenannten „Führgeschirr" und seiner speziellen Prüfungsplakette zu erkennen. Das Führgeschirr dient mit seinem steifen Bügel dazu, dass der/die HundeführerIn die Bewegungen des Tieres "lesen" kann. Über die zusätzlich am Halsband befestigte Leine kann man spüren, wo der Hund seinen Kopf hindreht. "Blindenführhunde dienen oft als wertvolles Hilfsmittel und sind treue Gefährten für Betroffene" sagt Sabine Fiedler, Führhundereferentin der Landesgruppe Wien, NÖ und Bgld., "es ist daher unverzichtbar, dass blinde und sehbehinderte Menschen sich nun darauf verlassen können, ihren Vierbeiner auch im Taxi mitnehmen zu dürfen."
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